Krankheit behandeln – Gesundheit fördern – Gedeihen ermöglichen
Arbeitsfassung 6.0 mit Quellenapparat und Diskussionsentwurf eines Osteopathie-Berufsgesetzes
Karsten Neumann · Autor
Herausgegeben von der Akademie Neumann GmbH · Rosenheim
2. Oktober 2026
Präambel
Ich trete für eine Ordnung von Gesundheit und Heilkunde ein, die Krankheit kompetent erkennt und behandelt, Gesundheit als eigenständigen Gegenstand professioneller Verantwortung ernst nimmt und zugleich einen nichtmedizinischen Entwicklungsraum für die Frage offenhält, unter welchen Bedingungen Leben gedeihen kann. Unterschiedliche Gegenstände benötigen unterscheidbare Erkenntniswege, Kompetenzen, Befugnisse und Verantwortlichkeiten. Für die Osteopathie schlage ich deshalb einen eigenen gesetzlichen Berufsrahmen vor. Zugleich fordere ich, das historisch gewachsene allgemeine Heilpraktiker-Erlaubnissystem perspektivisch durch positiv definierte Berufsqualifikationen weiterzuentwickeln.
Dieses Manifest richtet sich an Gesetzgeber, Gesundheitsbehörden, Berufsverbände, wissenschaftliche Einrichtungen und die Öffentlichkeit. Es unterscheidet drei miteinander verbundene Räume: Krankheitsbehandlung, Gesundheitsförderung und die weiter gefasste Gedeihensfrage. Die bisher als Bipolarität bezeichnete Gegenüberstellung von pathogenetischer und gesundheitsbezogener Erkenntnis bleibt darin erhalten, wird aber in einen größeren Zusammenhang eingeordnet. Sie begründet weder die pauschale Wirksamkeit einzelner Verfahren noch automatisch heilkundliche Befugnisse oder die Anerkennung eines bestimmten Berufs.
Der Text verbindet eine politische Forderung mit überprüfbaren Rechts- und Quellenbefunden. Quellen stehen als nummerierte Nachweise im Text und am Ende. Der Gesetzesvorschlag ist ein ausgearbeiteter Regelungskern für die fachliche und juristische Diskussion; er ist kein geltendes Recht und kein parlamentarischer Gesetzentwurf. Rechtliche Folgeänderungen und die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern werden ausdrücklich benannt.
Autorenschaft und Herausgeberschaft
Dieses Manifest gibt die fachlich-philosophische und gesundheitspolitische Position des Autors Karsten Neumann wieder. Die Akademie Neumann GmbH veröffentlicht den Text als Beitrag zur fachlichen, wissenschaftlichen und politischen Diskussion. Die Herausgeberschaft bedeutet weder die Vertretung eines gesamten Berufsstandes noch die Behauptung eines wissenschaftlichen Konsenses. Der enthaltene Entwurf eines Osteopathie-Berufsgesetzes ist ein Diskussionsvorschlag und bedarf vor einer parlamentarischen Verwendung der Prüfung und Ausformulierung durch Fachjuristen, zuständige Institutionen und beteiligte Gesundheitsberufe.
Persönlicher Ausgangspunkt des Autors
Meine Position ist aus jahrzehntelanger praktischer Arbeit an der Schnittstelle von Bewegung, Funktion, Therapie, Training und osteopathischem Denken entstanden. Ich stelle die wissenschaftliche Medizin nicht in Frage. Ich halte es jedoch für notwendig, Gesundheit nicht nur als Abwesenheit oder erfolgreiche Behandlung von Krankheit zu betrachten, sondern als eigenständige Entwicklungs- und Gestaltungsaufgabe. Die osteopathische Tradition hat mich dabei insbesondere durch ihre Frage nach dem Zusammenhang von Struktur, Funktion, Regulation und Lebensbedingungen geprägt. Gerade deshalb verbinde ich die Forderung nach beruflicher Eigenständigkeit mit der Verpflichtung zu überprüfbaren Kompetenzen, Patientensicherheit, wissenschaftlicher Kritikfähigkeit und klaren Grenzen.
I Erkenntnisposition der Akademie Neumann
Vom Gegenstand zum Fokus
Dieses Manifest ist zugleich eine Veröffentlichung aus der Arbeit der Akademie Neumann. Deren leitende Frage lautet: „Wie kann Leben gedeihen?“ Ihr gehen zwei Fragen voraus: Was ist Leben? Und unter welchen Bedingungen, Beziehungen und Verhältnissen verwirklicht und entwickelt es sich?
Die Akademie geht davon aus, dass Beobachtung einen Fokus benötigt. Sobald wir etwas als Gegenstand benennen – etwa Krankheit oder Gesundheit –, richten wir Aufmerksamkeit auf bestimmte Merkmale, Beziehungen und Wirkungen. Andere Aspekte treten zurück. Der Fokus entscheidet nicht darüber, was wahr ist; er beeinflusst aber, was wir beobachten, welche Fragen wir stellen, welche Zusammenhänge wir untersuchen und welche Handlungsmöglichkeiten sichtbar werden.
Krankheit und Gesundheit können deshalb am selben Menschen beobachtet werden, ohne dass beide Betrachtungen identisch sind. Wer Krankheit fokussiert, fragt vor allem nach Störung, Ursache, Risiko, Diagnose, Verlauf und Behandlung. Wer Gesundheit fokussiert, fragt stärker nach Ressourcen, Regulation, Funktionsfähigkeit und den Bedingungen, unter denen Gesundheit erhalten oder entwickelt werden kann. Beide Perspektiven benötigen einander. Keine kann für sich beanspruchen, das Ganze des lebenden Menschen abzubilden.
Leben als Bezugspunkt
Die Akademie Neumann beschreibt Leben in ihrem gegenwärtigen Arbeitsmodell als systemisch-selbstorganisierte Verkörperung über Zeit. Beobachtbar wird es in Struktur, Funktion und Wirkung. Leben verwirklicht sich nicht isoliert, sondern unter Bedingungen, in Beziehungen und Verhältnissen und im fortwährenden Austausch zwischen Innenwelt und Außenwelt.
Daraus entsteht die Gedeihensfrage: Unter welchen Bedingungen kann Leben gedeihen? Sie reicht über Medizin und Osteopathie hinaus. Sie betrifft Bewegung, Ernährung und Regeneration ebenso wie soziale Beziehungen, Umwelt, Bildung, Arbeit und weitere Bedingungen menschlichen Lebens. Für die Akademie ist Gesundheit deshalb ein wichtiges, aber nicht das einzige Feld einer umfassenderen Lebensbeobachtung.
Die Bipolarität dieses Manifests ist vor diesem Hintergrund kein starres Zwei-Lager-Modell. Sie bezeichnet zwei unterscheidbare Fokusrichtungen innerhalb eines größeren Zusammenhangs: die Beobachtung von Krankheit und Gefährdung einerseits und die Beobachtung von Gesundheit, Ressourcen und Gedeihensbedingungen andererseits. Die wissenschaftliche Aufgabe besteht darin, beide Perspektiven nachvollziehbar zu beschreiben, ihre Aussagen zu prüfen und ihre Beziehungen zueinander sichtbar zu machen.
Warum sich die Akademie Neumann mit dieser Frage befasst
Die Akademie Neumann veröffentlicht dieses Manifest nicht als Berufsverband der Osteopathie und nicht als Interessenvertretung der Heilpraktikerschaft. Ihr Interesse liegt in der eigenen wissenschaftlichen, ethischen und rechtlichen Orientierung zukünftiger Tätigkeits- und Berufsfeldentwicklung. Aus ihrer Leitfrage „Wie kann Leben gedeihen?“ entsteht die Frage, welche Formen professionellen Handelns Menschen dabei unterstützen können, Lebensbedingungen, Beziehungen, Funktionen, Ressourcen und Entwicklungsmöglichkeiten wahrzunehmen, zu verstehen und verantwortlich zu gestalten.
Nicht jede solche Tätigkeit ist Medizin. Nicht jede Beschäftigung mit Gesundheit ist Krankenbehandlung. Und nicht jede professionelle Begleitung benötigt deshalb dieselben Befugnisse wie die Diagnose und Behandlung von Krankheiten. Die Akademie untersucht, wo die Grenzen zwischen Lebensgestaltung, Bildung, Beratung, Gesundheitsförderung, Prävention und Heilkunde verlaufen und welche Qualifikationen und Verantwortlichkeiten sich daraus ergeben.
Orientierung für zukünftige Berufsfelder
Besonders interessiert die Akademie der Bereich, in dem professionelle Begleitung nichtmedizinisch bleiben kann. Ein solches Tätigkeitsfeld würde Krankheiten weder diagnostizieren noch behandeln und medizinische Versorgung nicht ersetzen. Sein Gegenstand könnte darin bestehen, Menschen zu befähigen, Bedingungen ihres Lebens differenzierter zu beobachten, Zusammenhänge zu begreifen, Handlungsoptionen zu entwickeln und ihre Lebensgestaltung bewusster auszurichten. Der Mensch wird dabei nicht zum Patienten, nur weil er sich mit seinem Körper, seinen Gewohnheiten oder seinen Lebensbedingungen beschäftigt. Er bleibt zunächst selbst handelnder und entscheidender Beobachter seines Lebens.
Aus einer anderen Erkenntnisperspektive entsteht jedoch nicht automatisch eine heilkundliche Befugnis. Erst wenn aus Forschung und Bildung konkrete professionelle Tätigkeiten hervorgehen, sind Gegenstand, Qualifikation, Wirkungsanspruch, Risiken, Grenzen und notwendige Verweiswege zu Medizin, Psychotherapie oder anderen Professionen zu bestimmen. Die Akademie beansprucht mit diesem Manifest noch kein neues gesetzliches Berufsbild. Sie schafft einen Orientierungsrahmen, in dem ein solches Berufsfeld erforscht, erprobt, kritisch geprüft und verantwortlich entwickelt werden kann.
Osteopathie und Heilpraktikerrecht dienen dabei als Orientierungsfälle: An der Osteopathie lässt sich untersuchen, was geschieht, wenn sich fachliches Denken und berufliche Praxis entwickeln, ohne dass ein eigenständiges gesetzliches Berufsbild besteht. Am Heilpraktikerrecht zeigt sich umgekehrt ein weitreichender Zugang zur Heilkunde, dem kein einheitlich positiv definiertes staatliches Ausbildungs- und Berufsprofil gegenübersteht. Beide Fälle führen zur Grundfrage, wie Gegenstand, Erkenntnisweise, Qualifikation, Kompetenz, Befugnis und Verantwortung eines Berufes aufeinander bezogen sein sollen.
Vom Wohlbefinden zur KörperVitalistik
Die Frage nach einem nichtmedizinischen Entwicklungsraum ist für mich nicht erst aus der theoretischen Arbeit der Akademie Neumann entstanden. Ihr geht eine mehr als zehnjährige praktische Entwicklung voraus, aus der die KörperVitalistik hervorgegangen ist.
Mein beruflicher Weg führte unterschiedliche Tätigkeits- und Erfahrungsfelder zusammen: Physiotherapie, Massage und medizinische Bäder, osteopathisches Denken, Personal Training, Functional Training, EMS sowie Angebote, deren Ausgangspunkt Entspannung, Atmosphäre und Wohlbefinden waren.
Dabei begegnete mir eine Trennung, die rechtlich und beruflich notwendig sein kann, die das tatsächliche Erleben eines Menschen aber nur teilweise beschreibt. Dieselbe Berührung, Bewegung oder körperbezogene Beobachtung kann in unterschiedlichen professionellen Zusammenhängen eine andere Bedeutung erhalten. Entscheidend sind Ziel, Anlass, Befugnis, Verantwortung und konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit.
Mich interessierte zunehmend ein anderer Ausgangspunkt. Der Mensch sollte sich nicht allein als Patient erleben, an dem eine Krankheit festgestellt und anschließend behandelt wird. Er sollte sich zunächst als Mensch wahrnehmen können, der seinen Körper, seine Belastungen, seine Ressourcen und seine Lebensbedingungen beobachtet und danach fragt, was seinem Wohlbefinden und seiner Entwicklung zuträglich sein könnte.
Der Wellnessgedanke war dafür ein wichtiger Erfahrungsraum. Wellness bedeutete für mich nicht lediglich Komfort oder eine angenehme Dienstleistung. Mich interessierten Entspannung, Atmosphäre und Wohlbefinden als erfahrbare Zustände und die Frage, welche Bedingungen dazu beitragen, dass ein Mensch sich ausgeglichener und stimmiger erlebt.
Daraus entwickelte sich zunehmend eine einfache Orientierungsfrage: Was ist zu viel – und was ist zu wenig? Zu viel Belastung kann ebenso bedeutsam sein wie zu wenig Belastung. Zu viel Spannung steht einem Mangel an Entspannung gegenüber. Bewegungsmangel kann ebenso relevant werden wie unangemessene Beanspruchung. Versorgung, Regeneration, Aktivität, Ruhe und andere Lebensbedingungen können in unterschiedlichen Verhältnissen zueinander stehen.
KörperVitalistik entstand aus dem Versuch, diese Beobachtungen nicht vorschnell einer Krankheitsdiagnose unterzuordnen, sondern gemeinsam mit dem Menschen nach einem für ihn stimmigen Verhältnis seiner Bedingungen zu suchen.
Damit verbindet die KörperVitalistik unterschiedliche Erfahrungen, ohne deren rechtliche Grenzen aufzuheben. Wo eine konkrete Tätigkeit rechtlich Heilkunde darstellt, gelten die dafür bestehenden Befugnisse und Verantwortlichkeiten. Wo Physiotherapie ausgeübt wird, gelten deren berufliche Grenzen. Eine osteopathische Ausbildung begründet für sich genommen keine darüber hinausgehende heilkundliche Befugnis. Wo dagegen Wohlbefinden, Training, Selbstbeobachtung, Lebensgestaltung oder allgemeine Gesundheitsförderung ohne Feststellung, Heilung oder Linderung einer Krankheit Gegenstand der Tätigkeit sind, stellt sich eine andere Abgrenzungsfrage. [7]
Die KörperVitalistik soll diese Grenzen nicht umgehen. Sie macht vielmehr sichtbar, weshalb sie überhaupt untersucht werden müssen.
Nicht Patient oder Kunde – sondern zunächst Mensch
Aus dieser Entwicklung ergibt sich für die Akademie Neumann ein grundlegender Gedanke: Ein Mensch muss nicht erst Patient werden, damit sein Körper, seine Lebensbedingungen, seine Belastungen, seine Ressourcen und seine Entwicklung professionell zum Gegenstand von Beobachtung und Bildung werden können.
Zwischen Krankenbehandlung und bloßer Freizeitgestaltung befindet sich ein großer menschlicher Handlungsraum. Menschen bewegen sich, trainieren, entspannen sich, essen, schlafen, arbeiten, gestalten Beziehungen, suchen Erholung, erleben Belastungen, verändern Gewohnheiten und versuchen, ihr Leben als stimmig oder unstimmig zu begreifen. Professionelle Begleitung kann in diesem Raum Wissen vermitteln, Beobachtung ermöglichen, Zusammenhänge erschließen und Entwicklung unterstützen. Sie muss dafür nicht notwendig Krankheit zum Ausgangspunkt machen.
Genau darin liegt die Verbindung zwischen dem ursprünglichen Wohlfühl- und Wellnessgedanken, der späteren KörperVitalistik und der heutigen Gedeihensfrage der Akademie Neumann.
Vom Wohlbefinden zum Gedeihen
Aus heutiger Sicht würde ich Wohlbefinden und Gedeihen dennoch nicht gleichsetzen. Wohlbefinden ist eine wichtige menschliche Erfahrung. Ein Mensch kann wahrnehmen, ob er sich entspannt, belastet, ausgeglichen, erschöpft, sicher oder unwohl fühlt.
Gedeihen reicht darüber hinaus. Nicht alles, was sich kurzfristig angenehm anfühlt, fördert langfristig Entwicklung. Und nicht jeder entwicklungsfördernde Reiz fühlt sich im Augenblick angenehm an.
Die Gedeihensfrage erweitert deshalb den Wellnessgedanken. Sie fragt nicht nur: „Was lässt mich mich wohlfühlen?“, sondern: „Welche Bedingungen, Beziehungen, Reize, Stoffe und Verhältnisse unterstützen meine Entwicklung über Zeit – und woran kann ich das beobachten?“ Damit wird aus dem Wohlbefinden kein medizinisches Behandlungsziel, sondern ein möglicher Beobachtungsaspekt innerhalb eines größeren Zusammenhangs.
KörperVitalistik als Entwicklungsgegenstand der Akademie
Die KörperVitalistik erhält dadurch innerhalb der Akademie Neumann einen klareren Ort. Sie ist weder ein Ersatzbegriff für Physiotherapie noch eine Umbenennung von Osteopathie und auch keine Methode, mit der heilkundliche Grenzen umgangen werden sollen. Sie ist aus meiner beruflichen Erfahrung als eigenständiger Versuch entstanden, den Menschen unter der Frage nach Bedingungen, Verhältnissen, Ausgleich und Entwicklung zu betrachten.
Die heutige Akademie kann diesen Ansatz nun mit größerer wissenschaftlicher Distanz untersuchen. Sie kann prüfen, welche Aussagen der KörperVitalistik beobachtbar und überprüfbar sind, welche Begriffe präzisiert werden müssen, welche Zusammenhänge sich wissenschaftlich begründen lassen, welche Annahmen revidiert werden müssen und welche Tätigkeiten daraus verantwortbar entstehen können.
Damit wird die KörperVitalistik nicht durch ihre Entstehungsgeschichte legitimiert. Sie wird zum Forschungs- und Entwicklungsgegenstand. Aus einer über Jahre praktisch entstandenen Verbindung von Wohlbefinden, Training, Körperarbeit, Gesundheitsförderung und beruflicher Verantwortung soll kein neues Heilsystem konstruiert werden. Untersucht werden soll vielmehr, ob daraus eine nachvollziehbare, überprüfbare und verantwortbare Form professioneller Begleitung des Menschen in seinen Gedeihensbedingungen entwickelt werden kann.
Die Gedeihensfrage als eigener Ausgangspunkt
Die praktische Entwicklung der KörperVitalistik führt damit zurück zur übergeordneten Erkenntnisfrage der Akademie. Zwischen Krankheitsbehandlung und dem allgemeinen Leben eines Menschen befindet sich kein leerer Raum. Dort liegen Bildung, Gesundheitskompetenz, Selbstbeobachtung, Lebensgestaltung, Bewegung, Ernährung, soziale Beziehungen, Umweltbedingungen, Regeneration, Wohlbefinden und persönliche Entwicklung. Dieser Raum darf wissenschaftlich untersucht, pädagogisch erschlossen und professionell entwickelt werden, ohne ihn vorschnell zu medizinieren. Die Akademie fragt deshalb nicht nur, wie Krankheit verhindert oder Gesundheit erhalten werden kann. Ihre Frage ist umfassender: Was ist Leben – und wie kann Leben gedeihen? Aus Erkenntnissen können Bildungswege, aus Bildungswegen Kompetenzen und aus hinreichend bestimmten Kompetenzen möglicherweise neue professionelle Tätigkeits- und Berufsfelder entstehen. Ob und in welcher Form dies geschieht, soll nicht vorausgesetzt, sondern erforscht, erprobt, kritisch geprüft und verantwortlich entwickelt werden.
II Zwei Erkenntnisrichtungen einer verantwortlichen Heilkunde
Gesundheit und Krankheit im gemeinsamen Blick
Die Frage „Warum wird ein Mensch krank?“ und die Frage „Unter welchen Bedingungen kann Gesundheit entstehen, erhalten bleiben und sich entwickeln?“ eröffnen unterschiedliche Untersuchungsrichtungen. Beide sind für eine verantwortliche Versorgung erforderlich. Krankheitsdiagnostik schützt vor übersehenen Gefahren; Gesundheitsförderung untersucht Ressourcen, Lebensführung, Belastungen und Lebensbedingungen. Ein Mensch kann trotz Erkrankung über erhebliche Gesundheitsressourcen verfügen. Umgekehrt bedeutet das Fehlen einer Diagnose noch keine tragfähige gesundheitliche Entwicklung.
Das hier vorgeschlagene Modell verlangt daher eine institutionell erkennbare Eigenständigkeit beider Blickrichtungen. In der Anamnese sollen Beschwerden und Ressourcen Platz haben; im Behandlungsplan sollen Gefahrenabwehr und Entwicklungsziele nachvollziehbar werden. Forschung soll neben Symptomen auch Funktionsfähigkeit, Teilhabe und Lebensqualität untersuchen. Die Finanzierung muss geeignete gesundheitsfördernde Leistungen ermöglichen. Daraus folgt kein Anspruch auf Erstattung jeder als salutogenetisch bezeichneten Methode.
Die historische Eigenständigkeit der Osteopathie
Andrew Taylor Still formulierte 1899 in Philosophy of Osteopathy: „To find health should be the object of the doctor. Anyone can find disease.“ Im selben Werk stellte er anatomische und funktionelle Zusammenhänge, Versorgung, Bewegung sowie den Zu- und Abfluss von Flüssigkeiten in den Mittelpunkt seiner Betrachtung. In seiner Autobiography formulierte er zudem sinngemäß, dass zu viel Versorgung ebenso nachteilig sein könne wie zu wenig, und stellte die Frage nach dem richtigen Maß, dem richtigen Zeitpunkt und dem richtigen Ort. Damit findet sich bei Still bereits eine eigenständige Gesundheitsperspektive, die nach Bedingungen und Verhältnissen des Funktionierens fragt. Seine historischen physiologischen Erklärungen sind nicht mit heutigem Wissen gleichzusetzen und stellen keinen Wirksamkeitsnachweis dar. [1, 33]
Den Begriff und das ausgearbeitete Modell der Salutogenese verbinde ich mit Aaron Antonovsky. Sein Ansatz fragt nach den Ressourcen und Prozessen, die Menschen auf dem Kontinuum zwischen Gesundheit und Krankheit bewegen. Still hat diese spätere Theorie nicht vertreten. Eine salutogenetische Lesart seiner Gesundheitssuche ist eine heutige Interpretation. Beide Traditionen können miteinander ins Gespräch gebracht werden, ohne ihre historischen Unterschiede zu verwischen. [2]
Ich verstehe osteopathische Eigenständigkeit deshalb nicht nur als Sammlung manueller Techniken, sondern als Verbindung von historischer Erkenntnisrichtung und heutiger fachlicher Verantwortung. Stills Denken kann nicht mit dem heutigen Modell der Akademie Neumann gleichgesetzt werden. Es zeigt jedoch einen frühen Perspektivwechsel: Gesundheit, Versorgung, Maß, Struktur und Funktion werden selbst zum Gegenstand der Beobachtung. Die Akademie führt diese Frage unter heutigen wissenschaftlichen Anforderungen weiter und erweitert sie um Bedingungen, Beziehungen, Verhältnisse, Innenwelt und Außenwelt sowie die Beobachtung von Struktur, Funktion und Wirkung. Einzelne Erklärungen und Interventionen müssen sich dabei an überprüfbaren Erkenntnissen messen lassen. „Ganzheitlich“ ersetzt keine präzise Diagnostik und „Selbstregulation“ kein wissenschaftliches Argument.
Der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Medizin
Die wissenschaftliche Medizin hat eine starke krankheitsbezogene Tradition. Die klinische Ordnung nach Krankheiten, Symptomen, diagnostischen Befunden und Therapien legt eine pathogenetische Schwerpunktsetzung nahe. Ich vertrete diese Aussage als historisch-institutionelle These. Der Pschyrembel kann die Bedeutung dieser Begriffswelt veranschaulichen; als medizinisches Nachschlagewerk beweist er weder die tatsächliche Verteilung der Lehrstunden noch die gesamte Ausrichtung eines Versorgungssystems.
Die geltende ärztliche Approbationsordnung nennt ausdrücklich Gesundheitsförderung, Prävention, Rehabilitation sowie Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt. Das Studium umfasst 5.500 Stunden; daraus lässt sich kein Prozentanteil pathogenetischer Lehre berechnen. Auch der öffentlich zugängliche NKLM-Katalog enthält ein eigenes Kapitel Gesundheitsförderung und Prävention. Diese normativen Lernziele widerlegen die Behauptung einer ausschließlich pathogenetischen Ausbildung. Sie belegen für sich genommen noch nicht, wie konsequent die Ziele an jeder Fakultät umgesetzt werden. [3, 4]
Wie unterschiedlich gesundheitsfördernde Inhalte tatsächlich curricular verankert und praktisch umgesetzt werden, muss fachbezogen untersucht werden. Eine 2025 veröffentlichte Untersuchung an der Charité beschreibt beispielsweise einen 37,5-stündigen Wahlkurs zu Ernährung und Fasten im Zusammenhang menschlicher und planetarer Gesundheit und benennt zugleich Defizite der Ernährungslehre. Ein einzelnes Lehrangebot erlaubt keine bundesweite Quantifizierung; es zeigt aber, dass Präventions- und Ernährungskompetenz als eigenständige Entwicklungsaufgabe der medizinischen Ausbildung diskutiert wird. [5]
Meine Forderung lautet: Gesundheitskompetenz, Ernährung, Bewegung, Regeneration und gesundheitsrelevante Lebensbedingungen müssen verbindlich gelehrt, praktisch geprüft und im Versorgungsalltag berücksichtigt werden. Das gilt auch für eine künftige Osteopathieausbildung. Eine salutogenetische Philosophie allein gewährleistet noch keine fundierte Präventionskompetenz.
III Die historische Entwicklung des deutschen Berufsrechts
Kurierfreiheit und Verhinderungspolitik von 1939
Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes führte 1869 die Kurierfreiheit ein; diese wurde später auf das Deutsche Reich ausgedehnt. Das Heilpraktikergesetz von 1939 verfolgte nach der Darstellung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages ursprünglich das Ziel, den Heilpraktikerberuf auslaufen zu lassen. Die damalige Einschränkung neuer Erlaubnisse und das Verbot von Ausbildungsstätten dienten diesem Zweck. Das ist ein belegbarer Bestandteil der nationalsozialistischen Berufspolitik. [6]
Nach 1945 wurde dieser Ansatz durch grundrechtliche Auslegung und Rechtsänderungen wesentlich verändert. Die Wissenschaftlichen Dienste beschreiben insbesondere die Entwicklung zu einem Anspruch auf Erlaubnis bei erfüllten Voraussetzungen. Heute verlangt § 1 Heilpraktikergesetz weiterhin grundsätzlich eine Erlaubnis zur nichtärztlichen Heilkunde. Die heutige Rechtsordnung darf deshalb weder als unverändertes NS-System noch ihre Entstehung als historisch bedeutungslos dargestellt werden. [6, 7]
Historischer Befund und philosophische Deutung
Die damalige Einschränkung nichtärztlicher Heilkunde ist belegbar. Eine gezielte Abschaffung einer bereits institutionell definierten Bipolarität von Pathogenese und Salutogenese lässt sich aus diesen Quellen dagegen nicht nachweisen. Antonovskys Theorie entstand erst später. Ich deute die Verhinderung eigenständiger nichtärztlicher Berufsbildung als Einschränkung möglicher pluraler Entwicklungswege der Heilkunde. Diese Deutung ist eine historisch-philosophische These, kein nachgewiesenes damaliges Gesetzgebungsmotiv.
Auch die damalige „Neue Deutsche Heilkunde“ darf nicht als einfache Gegenüberstellung von naturheilkundlicher Freiheit und wissenschaftlicher Medizin gelesen werden. Eine fachhistorische Untersuchung müsste ihre ideologische Vereinnahmung, ärztliche Führungsansprüche und unterschiedlichen naturheilkundlichen Strömungen anhand eigener Quellen untersuchen. Dieses Manifest behauptet hierzu keinen weitergehenden historischen Nachweis.
Die heute relevante Strukturfrage ist konkret: Ein allgemeines Erlaubnisrecht zur Gefahrenabwehr ersetzt keine osteopathiespezifische Ausbildungs-, Prüfungs- und Berufsordnung. Ich halte einen positiven Qualifikationsrahmen für zeitgemäßer, weil er fachliche Fähigkeiten definiert, ihre Grenzen offenlegt und die Verantwortlichkeit des Berufs nachvollziehbar macht. Der Patientenschutz bleibt dabei ein tragender Zweck.
IV Rechtslage und verfassungsrechtlicher Reformauftrag
Der fehlende normative Rahmen
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte 2019 in den Osteopathieverfahren eine sektorale Heilpraktikererlaubnis ab. Es stellte auf die fehlende hinreichende Ausdifferenzierung und Abgrenzbarkeit ab. Das gesetzlich nicht festgelegte Berufsbild und die fehlenden einheitlichen Ausbildungsstandards waren zentrale Gründe. Das Gericht prüfte außerdem, ob ein vergleichbar fest umrissenes Berufsbild auch ohne Berufsgesetz vorhanden war, und verneinte dies auf Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen. [8]
Daraus entsteht kein logischer Widerspruch: Eine Tätigkeit kann heilkundlich sein, obwohl ihr Umfang für eine sektorale Erlaubnis nicht hinreichend bestimmt ist. Der Reformansatz liegt im fehlenden Rahmen selbst. Der Gesetzgeber kann ein Kompetenzprofil schaffen und anschließend prüfen, ob eine darauf abgestimmte Berufszulassung die allgemeine Heilpraktikererlaubnis für diesen Bereich ersetzen sollte. Diese Schlussfolgerung ist meine rechtspolitische Antwort auf den gerichtlichen Befund. [8]
Berufsfreiheit und Gleichbehandlung
Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit; Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine sachlich begründete Gleichbehandlung. Welche Zulassungsvoraussetzungen verhältnismäßig sind, hängt unter anderem von Tätigkeit, Risiken und nachgewiesener Qualifikation ab. Ärzte und Heilpraktiker unterliegen unterschiedlichen Ausbildungs- und Prüfungsregimen. Die bloße Gemeinsamkeit heilkundlicher Tätigkeit beweist deshalb keine Gleichheitsverletzung. Meine Forderung ist eine nachvollziehbare, kompetenz- und risikobezogene Begründung jeder Zugangshürde. [9]
Die Geistheilerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2004 stellte auf die konkrete Tätigkeit, das Gefährdungspotenzial und die Berufsfreiheit ab. Sie betraf eine Tätigkeit, die sich erheblich von medizinischer Behandlung unterschied. Aus ihr folgt kein bereits entschiedener Anspruch qualifizierter Osteopathen auf Prüfungsbefreiung. Sie unterstützt jedoch die Frage, ob eine neue, fachbezogene und staatlich kontrollierte Zulassung Risiken mit geringerem zusätzlichem Eingriff beherrschen kann. [10]
Ich fordere deshalb die Ablösung der zusätzlichen allgemeinen Heilpraktikerüberprüfung für Personen, die künftig eine gesetzlich geregelte osteopathische Berufszulassung besitzen. Ein heutiger privater Schulabschluss soll nicht automatisch ausreichen. Maßgeblich sind staatlich definierte und tatsächlich nachgewiesene Kompetenzen, einschließlich der sicheren Entscheidung, wann nicht behandelt werden darf.
Manuelle Tätigkeit und das tatsächliche Risiko
Der Vergleich mit Wellness- oder Thaimassage macht eine Abgrenzungsfrage sichtbar, beweist aber keine Gleichheit der Gefahren. Indikation, behandelte Person, Grifftechnik, Kraft, Körperregion und die Möglichkeit einer verzögerten notwendigen Diagnostik verändern das Risiko. Eine heilkundliche Tätigkeit wird nicht allein dadurch erlaubnisfrei, dass sie als Wellness bezeichnet wird. Ich fordere transparente Maßstäbe für vergleichbare Risiken und eine konsequente Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit. [7, 32]
Von der doppelten Gefahrenabwehr zur positiven Berufsqualifikation
Meine Forderung beschränkt sich nicht darauf, innerhalb des bestehenden Heilpraktikerrechts eine weitere sektorale Erlaubnis für Osteopathie zu schaffen. Wer einen staatlich geregelten Gesundheitsberuf erlernt und darin die für eine eigenverantwortliche Tätigkeit erforderlichen medizinischen, fachlichen und sicherheitsbezogenen Kompetenzen nachgewiesen hat, sollte nicht anschließend ein zweites allgemeines Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, das Ausbildung und Berufsqualifikation dieses konkreten Berufes nicht abbildet.
Für die Osteopathie bedeutet dies: Das geforderte Osteopathie-Berufsgesetz soll Qualifikation, Gefahrenabwehr und Berufszulassung für den gesetzlich bestimmten Tätigkeitsbereich selbst vollständig regeln. Eine zusätzliche Heilpraktikerüberprüfung soll für die innerhalb dieses Berufsbildes ausgeübte Heilkunde entfallen. Das ist keine Forderung nach weniger Patientenschutz, sondern nach einer unmittelbar auf Tätigkeit, Kompetenz und tatsächliches Risiko bezogenen staatlichen Qualifikationsprüfung.
Ein Osteopathie-Berufsgesetz muss deshalb medizinische Grundlagen, Pathologie und Pathophysiologie, kompetenzbezogene Differentialbeurteilung, Red Flags, Kontraindikationen, Notfallkompetenz, Grenzen der eigenen Tätigkeit, interprofessionelle Zusammenarbeit und die rechtzeitige Veranlassung ärztlicher Abklärung verbindlich vermitteln und prüfen.
Die weitergehende Reformfrage
Das Heilpraktikergesetz sieht keine staatlich geregelte Berufsausbildung und keine klassische staatliche Fachprüfung vor. Die Überprüfung dient ihrem rechtlichen Ausgangspunkt nach der Feststellung, ob von der beabsichtigten Heilkundeausübung eine Gefahr für die Bevölkerung oder die aufsuchenden Patientinnen und Patienten ausgehen würde. Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt diesen Unterschied ausdrücklich. [34]
Daraus folgt für mich eine weitergehende rechtspolitische Frage: Braucht Deutschland im 21. Jahrhundert ein allgemeines Heilpraktikergesetz als dauerhaftes Zugangstor zur nichtärztlichen Heilkunde, oder sollte eigenverantwortliche Heilkunde künftig grundsätzlich über positiv definierte, staatlich geregelte und überprüfbare Berufsqualifikationen geordnet werden? Meine Position ist, das bisherige allgemeine Erlaubnissystem perspektivisch durch eine moderne Ordnung eigenständiger Gesundheitsberufe zu ersetzen.
Nicht Abschaffung des Heilpraktikers – sondern Entwicklung zu einem wirklichen Beruf
Diese Forderung richtet sich nicht gegen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Auch der Heilpraktiker verdient ein wirkliches Berufsrecht: mit eigenem Inhalt, definiertem Aufgabenfeld, verbindlicher Ausbildung, staatlicher Prüfung, Kompetenzgrenzen, Berufspflichten, Qualitätssicherung und Verantwortung. Aus der Frage „Darf dieser Mensch Heilkunde ausüben, ohne eine Gefahr darzustellen?“ soll die weitergehende Frage werden: „Wofür ist dieser Mensch qualifiziert, welche Verantwortung darf er übernehmen und welche Grenzen ergeben sich aus dieser Qualifikation?“
Eine solche Neuordnung benötigt verfassungsrechtlich tragfähige Übergangsregelungen. Berufserfahrung, vorhandene Qualifikationen und rechtmäßig erworbene Tätigkeitsbefugnisse sind zu berücksichtigen. Ziel ist kein ersatzloses Berufsverbot, sondern ein Systemwechsel von einer allgemeinen Erlaubnis zur Gefahrenabwehr hin zu positiv beschriebenen Berufsqualifikationen, Kompetenzen, Grenzen und Verantwortlichkeiten.
Differenzierung statt Doppelprüfung
Ein gesetzlich geregelter Osteopath benötigt osteopathisches Berufsrecht; ein Physiotherapeut physiotherapeutisches Berufsrecht; ein Arzt ärztliches Berufsrecht; und ein künftig staatlich geregelter Heilpraktiker ein eigenes heilpraktisches Berufsrecht. Gleiche Verantwortung verlangt vergleichbare Sicherheitsstandards, unterschiedliche Tätigkeiten aber nicht zwangsläufig dieselbe Prüfung. Wer die für seinen gesetzlichen Tätigkeitsbereich erforderliche Qualifikation in einer staatlich geregelten Ausbildung und Prüfung nachgewiesen hat, soll nicht ohne zusätzlichen sachlichen Bedarf nochmals einer allgemeinen Gefahrenabwehrprüfung unterworfen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat 2026 für die Chiropraktik bestätigt, dass ein hinreichend ausdifferenzierter und abgrenzbarer Bereich eine sektorale Heilpraktikererlaubnis tragen kann. Zugleich hielt es im entschiedenen Fall eine Kenntnisüberprüfung weiterhin für erforderlich. [35] Dieses Urteil entscheidet nicht über das hier vorgeschlagene Berufsgesetz. Es unterstreicht jedoch die Bedeutung von Tätigkeitsabgrenzung und risikobezogener Kompetenz und zeigt zugleich die Grenze des gegenwärtigen Erlaubnissystems, die dieses Manifest rechtspolitisch überwinden möchte.
Prüfung braucht Bezug. Verantwortung braucht Kompetenz. Berufsfreiheit braucht nachvollziehbare Grenzen. Patientenschutz braucht nicht nur abstrakte Gefahrenabwehr, sondern nachgewiesene berufliche Befähigung.
V Deutschland im europäischen und weltweiten Vergleich
Deutschland nimmt gegenüber mehreren europäischen Vergleichssystemen einen besonderen regulatorischen Weg: Für eigenverantwortliche nichtärztliche osteopathische Heilkunde bleibt das allgemeine Heilpraktikerrecht zentral, während andere Staaten spezifische Berufs-, Titel- oder Registrierungsmodelle geschaffen haben. Die folgenden Beispiele belegen konkrete Alternativen. Sie sind keine vollständige Länderzählung und kein Beweis weltweiter Isolation. [7, 8, 11–18]
Land | Regulierungsmodell | Bedeutung für die deutsche Debatte |
|---|---|---|
Deutschland | Allgemeines Heilpraktikerrecht; kein osteopathischer Rahmen in den geprüften Rechtsgrundlagen | Der fehlende abgrenzbare Berufsrahmen war 2019 entscheidend. [7, 8] |
Italien | Gesundheitsberuf mit spezifischem Profil; Studienordnung 2023 und Übergangskriterien 2026 | Das Profil betrifft somatische Funktionsstörungen des Bewegungsapparats, die nicht auf Pathologien zurückzuführen sind. [11–14] |
Vereinigtes Königreich | Osteopaths Act 1993; Registrierung und geschützte Berufsbezeichnung | Ein spezifischer gesetzlicher Berufsrahmen ist möglich; seit dem Brexit kein EU-Mitglied. [15] |
Frankreich | Titel- und Tätigkeitsregulierung mit begrenzten manuellen Befugnissen | Keine pauschale Erlaubnis zur Behandlung organischer Erkrankungen. [16] |
Portugal | Osteopathie im gesetzlichen Rahmen nichtkonventioneller Therapien | Gesetzlich geregelter Zugang mit Hochschulqualifikation als Grundmodell. [17] |
Schweiz | Gesundheitsberufegesetz für Ausbildung und eigenverantwortliche Berufsausübung | Akkreditierung und Register gehören zur Qualitätssicherung; kein EU-Mitglied. [18] |
Norwegen | Osteopathen seit 1. Januar 2022 im Autorisierungssystem | Gesundheitsberufliche Autorisierung; EWR-Staat, kein EU-Mitglied. [19] |
Italien als konkrete Gegenprobe
Italien hat das Berufsprofil 2021 rechtlich umgesetzt und Ende 2023 eine eigene Studienordnung festgelegt. Der am 22. Mai 2026 veröffentlichte Erlass vom 25. März 2026 regelt Kriterien zur Bewertung beruflicher Erfahrung und zur Anerkennung früherer Abschlüsse. Das zeigt einen politisch gestalteten Übergang von unterschiedlichen Vorqualifikationen zu einer definierten Gesundheitsprofession. Die Anerkennung alter Abschlüsse erfolgt dabei nach Kriterien, nicht automatisch. [11–14]
Gerade Italiens enger Tätigkeitsrahmen ist für die deutsche Debatte aufschlussreich. Er belegt, dass gesetzliche Eigenständigkeit mit klar begrenzten Kompetenzen verbunden werden kann. Er legitimiert keine uneingeschränkte Diagnose oder Behandlung innerer Organe. Unser deutscher Vorschlag muss seinen eigenen Umfang fachlich begründen und darf sich nicht allein auf den Namen eines ausländischen Berufs berufen.
Die internationale Entwicklung ist kein einheitliches Berufsmodell
In den USA sind Doctors of Osteopathic Medicine vollständig zugelassene Ärzte. Das ist ein anderes Berufsmodell als ein eigenständiger nichtärztlicher Osteopathieberuf. Die weltweite Entwicklung eröffnet verschiedene Möglichkeiten zwischen ärztlicher Integration und eigener Gesundheitsprofession. Ein pauschaler Verweis auf USA und Kanada als identische Vorbilder wäre irreführend; Kanada wird hier mangels gesonderter Prüfung nicht als Vergleichsmodell verwendet. [20]
Die deutsche Sonderstellung besteht damit präzise in der fortgesetzten Einordnung unter ein allgemeines, historisch gewachsenes Erlaubnisregime gegenüber den aufgeführten spezifischen Systemen. Ich bewerte diese Abweichung als Reformbedarf. Sie ist kein Beleg, dass alle anderen Staaten dieselbe salutogenetische Philosophie gesetzlich anerkannt hätten.
Berufliche Mobilität und europäisches Recht
Die Richtlinie 2005/36/EG ordnet die Anerkennung von Berufsqualifikationen unter bestimmten Voraussetzungen. Unterschiede zwischen nationalen Berufsordnungen sind nicht automatisch unionsrechtswidrig. Die Richtlinie (EU) 2018/958 verlangt zudem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor neuen Berufsreglementierungen. Für eine deutsche Reform sind Zugang, Tätigkeitsumfang, Ausgleichsmaßnahmen und mögliche mildere Mittel gemeinsam zu prüfen. [21, 22]
Ich fordere einen transparenten Anerkennungsweg für qualifizierte Personen aus EU und EWR. Kompetenzen und Berufserfahrung müssen individuell berücksichtigt werden. Wesentliche Unterschiede dürfen begrenzte Ausgleichsmaßnahmen rechtfertigen; eine sachlich unnötige Wiederholung bereits nachgewiesener Kompetenzen soll vermieden werden. Ob die heutige deutsche Anwendung im Einzelfall gegen Unionsrecht verstößt, bedarf einer gesonderten Prüfung. Dieses Manifest behauptet keinen bereits festgestellten allgemeinen Rechtsverstoß.
VI Nachfrage Evidenz und Patientensicherheit
Die Nachfrage begründet eine Regelungsaufgabe
Die vom VOD beauftragte forsa-Erhebung 2024 berichtet hochgerechnet über mehr als 19 Millionen Menschen, die selbst oder mit ihren Kindern osteopathische Behandlung erlebt hatten. 83 Prozent der befragten Patienten würden erneut einen Osteopathen aufsuchen, 87 Prozent die Behandlung weiterempfehlen. Das sind Angaben aus einer Verbandsveröffentlichung zu einer Befragung. Sie zeigen Akzeptanz; die Hochrechnung ist keine Zahl jährlich behandelter Personen und kein Wirksamkeitsnachweis. [23]
Eine 2026 veröffentlichte, von VOD und BVO beauftragte forsa-Befragung erfasste 1.100 Erwachsene mit Rückenbeschwerden: 500 mit zusätzlicher osteopathischer Behandlung und 600 mit ausschließlich schulmedizinischer Versorgung. Sehr zufrieden waren 54 gegenüber 37 Prozent; Hausarztkontakte berichteten 35 gegenüber 51 Prozent. Die Gruppen wurden anhand bestimmter Merkmale angeglichen und gewichtet. Als nicht randomisierte Befragung belegt sie keinen kausalen Rückgang von Arztkontakten durch Osteopathie. Sie liefert Ansatzpunkte für unabhängige Versorgungsforschung. [24]
Wirksamkeit muss für konkrete Anwendungen geprüft werden
Der IGeL-Monitor bewertete Osteopathie bei unspezifischen Kreuzschmerzen am 18. Juni 2026 erneut als „unklar“. Er beschreibt mögliche Vorteile in Teilen der Studienlage, aber erhebliche methodische Einschränkungen und in der Gesamtschau keinen nachweisbaren Nutzen. Hinweise auf Schäden wurden nicht gefunden; unerwünschte Wirkungen waren unzureichend erfasst. Diese Bewertung betrifft eine bestimmte Anwendung und lässt sich weder als pauschale Widerlegung noch als genereller Unbedenklichkeitsnachweis verwenden. [25]
Eine randomisierte Studie von Nguyen und Kollegen mit 400 Patienten fand 2021 gegenüber einer Scheinbehandlung einen kleinen Unterschied bei rückenbezogenen Aktivitätseinschränkungen, dessen klinische Bedeutung fraglich war. Bei Schmerz, Lebensqualität und mehreren weiteren Endpunkten ergaben sich keine Gruppenunterschiede. Das Beispiel zeigt, warum Patientenzufriedenheit, statistische Unterschiede und klinisch bedeutsamer Nutzen getrennt bewertet werden müssen. [26]
Ich begründe die Forderung nach einem Berufsgesetz mit dem Bedarf an Qualifikationsstandards, klarer Verantwortlichkeit und Patientenschutz. Die wissenschaftliche Bewertung einzelner diagnostischer Annahmen und Verfahren bleibt davon unabhängig. Parietale, viszerale und kraniale Ansätze erhalten durch einen Berufstitel keinen gemeinsamen pauschalen Wirksamkeitsstatus. Insbesondere die Erklärung palpierter Befunde und ihre diagnostische Zuverlässigkeit müssen gesondert untersucht werden.
Sicherheit verlangt Daten und verlässliche Grenzen
Fehlende Meldungen sind kein Nachweis fehlender Schäden. Forschung und Berufsaufsicht müssen unmittelbare Beschwerden ebenso erfassen wie Fehlentscheidungen, übersehene Erkrankungen oder eine verzögerte notwendige Behandlung. Besonders wichtig sind Kontraindikationen, Hochrisikotechniken, die Behandlung vulnerabler Personen und nachvollziehbare Abbruchkriterien. Ich fordere eine dokumentierte Sicherheitskultur statt einer pauschalen Behauptung, die Methode sei ungefährlich.
Schadenszahlen aus Arzneimitteltherapie und Krankenhausversorgung rechtfertigen keine abgesenkten Anforderungen an andere Berufe. Für Vergleiche wären unter anderem Behandlungshäufigkeit, Schwere der Erkrankungen, Nutzen und Erfassungssysteme zu berücksichtigen. Die ursprünglichen Todesfall-, Lobby- und Einsparzahlen werden deshalb nicht als Begründung einer Überlegenheit der Osteopathie übernommen. Eine legitime Reform muss auf den eigenen Aufgaben und überprüfbaren Anforderungen beruhen.
VII Forschung Prävention und Versorgung
Forschungsbedingungen verbessern
Einheitliche Qualifikationen und dokumentierte Behandlungsabläufe können multizentrische Forschung erleichtern. Fehlende Regulierung verhindert Forschung jedoch nicht vollständig; bereits vorhandene Studien belegen das. Ich spreche deshalb von einem möglichen strukturellen Hemmnis und nicht von einem bewiesenen Zirkelschluss, der jede Evidenzforderung entwertet.
Ich fordere unabhängige Förderprogramme für indikationsbezogene Wirksamkeit, diagnostische Zuverlässigkeit, Nebenwirkungen und Versorgungseffekte. Studien sollen vorab registriert werden, Ergebnisse einschließlich negativer Befunde veröffentlichen und Interessenkonflikte offenlegen. Beteiligung des Berufsstands ist sinnvoll; wissenschaftliche Bewertung und Förderung müssen von einzelnen Schulen, Verbänden und kommerziellen Anbietern unabhängig bleiben.
Präventionspotenzial verantwortlich untersuchen
Gesundheitsförderung soll Alltag, Bewegung, Ernährung, Erholung, soziale Beziehungen und Umweltbedingungen berücksichtigen. Das setzt interprofessionelle Zusammenarbeit voraus. Osteopathie kann ein möglicher Bestandteil entsprechender Angebote sein; für Sturzvermeidung, chronische Erkrankungen und Kostenersparnis bedarf es konkreter Nachweise. Weder der demografische Wandel noch der Fachkräftemangel beweisen die Wirksamkeit eines Verfahrens.
Berufsrechtliche Anerkennung und GKV-Erstattung sind unterschiedliche Entscheidungen. Für eine Erstattung müssen Nutzen, Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Qualität und der passende leistungsrechtliche Weg geklärt werden. § 135 SGB V zeigt dies für neue Methoden in der vertragsärztlichen Versorgung; für einen neuen nichtärztlichen Beruf bedarf es zusätzlich einer passenden gesetzlichen Ausgestaltung. Ich fordere einen geordneten Bewertungs- und gegebenenfalls Erprobungsweg, keine automatische Finanzierung aller osteopathischen Leistungen. [27]
Internationale Standards als Orientierung
Die WHO veröffentlichte 2010 Ausbildungsbenchmarks für Osteopathie. EN 16686 beschreibt Anforderungen und Empfehlungen für osteopathische Versorgung, Ausbildung und ethische Rahmenbedingungen. Diese Dokumente können die Entwicklung nationaler Standards unterstützen. Sie ersetzen kein deutsches Berufsgesetz und belegen nicht die Wirksamkeit jeder Methode. Die vollständige kostenpflichtige Norm wurde für dieses Manifest nicht ausgewertet; konkrete Stundenpflichten werden ihr daher nicht zugeschrieben. [28, 29]
Gesundheitsfördernde Professionen und nichtmedizinische Berufsfeldentwicklung
Die Grundfrage dieses Manifests endet weder bei der Osteopathie noch beim Heilpraktikerrecht. Für die Akademie Neumann ist zu untersuchen, welche professionellen Tätigkeiten im Bereich von Gesundheit und Gedeihen sinnvoll entwickelt werden können und welche davon bewusst außerhalb der Heilkunde bleiben sollen. Ein zukünftiges Berufsfeld muss aus seinem tatsächlichen Gegenstand, seinen Kompetenzen, Grenzen und Verantwortlichkeiten begründet werden – nicht dadurch, dass ihm nachträglich medizinische Befugnisse zugeschrieben werden.
Damit wird die Osteopathiereform zum konkreten Anwendungsfall einer größeren Ordnungsfrage: Wissen, Kompetenz, Verantwortung und Befugnis sollen nachvollziehbar zusammenpassen. Die Akademie nutzt diese Auseinandersetzung zugleich zur Orientierung ihrer eigenen Forschungs-, Bildungs- und Berufsfeldentwicklung im nichtmedizinischen Kontext.
VIII Politische Forderungen dieses Manifests
1. Der Bund soll einen gesetzlichen osteopathischen Berufsrahmen mit geschützter Berufsbezeichnung, klar bestimmtem Tätigkeitsbereich und fachlich begründetem Kompetenzprofil schaffen.
2. Die osteopathische Berufszulassung soll auf einer staatlich geregelten Ausbildung und Fachprüfung beruhen, die medizinische Sicherheit, osteopathische Fachkompetenz, Gesundheitsförderung und die Grenzen des eigenen Tätigkeitsbereichs verbindlich prüft.
3. Für den gesetzlich bestimmten osteopathischen Tätigkeitsbereich soll diese positive Berufsqualifikation die zusätzliche allgemeine Heilpraktikerüberprüfung ersetzen.
4. Das bisherige allgemeine Heilpraktiker-Erlaubnissystem soll perspektivisch zu einer modernen Ordnung positiv definierter Gesundheitsberufe weiterentwickelt werden. Diese Forderung ist als rechtspolitischer Reformvorschlag zu verstehen und bedarf einer eigenständigen verfassungsrechtlichen und fachlichen Ausarbeitung.
5. Der Heilpraktiker soll dabei nicht ersatzlos abgeschafft, sondern zu einem staatlich definierten Beruf mit eigenem Aufgabenfeld, verbindlicher Ausbildung, staatlicher Prüfung, Kompetenzen, Grenzen und Berufspflichten entwickelt werden.
6. Bestehende Berufsausübungsrechte, Qualifikationen und Berufserfahrung sollen durch faire, verfassungsrechtlich tragfähige Übergangs-, Anerkennungs- und Nachqualifizierungswege berücksichtigt werden.
7. EU- und EWR-Qualifikationen sollen transparente Anerkennungswege erhalten. Prüfungen müssen barrierefrei sein und einen wirksamen individuellen Nachteilsausgleich ermöglichen.
8. Berufsregister, Aufsicht, Haftpflichtschutz, Fortbildung, Qualitätsentwicklung und ein System zur Erfassung schwerwiegender Sicherheitsereignisse sollen für eigenverantwortliche Gesundheitsberufe verbindlich geregelt werden.
9. Forschung soll unabhängig gefördert werden. Patientenerfahrungen sind einzubeziehen; Wirksamkeit, diagnostische Zuverlässigkeit, Sicherheit und Kostenfolgen bleiben getrennt prüfbare Fragen.
10. Berufsrechtliche Anerkennung und GKV-Erstattung sind zu trennen. Eine Finanzierung soll an konkrete Bewertungs-, Qualitäts- und gegebenenfalls Erprobungsverfahren gebunden bleiben.
11. Die nationalsozialistische Entstehung des Heilpraktikergesetzes und seine rechtsstaatliche Weiterentwicklung sollen fachhistorisch aufgearbeitet werden. Eine heutige Reformentscheidung muss aus gegenwärtigen Anforderungen an Kompetenz, Berufsfreiheit und Patientenschutz begründet werden.
12. Der Gesetzgeber soll europäische und internationale Regulierungsmodelle vergleichend prüfen und begründen, welche Ordnung für Deutschland geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
13. Neben Medizin und Heilkunde soll der nichtmedizinische Raum von Bildung, Gesundheitskompetenz, Selbstbeobachtung und Gedeihensförderung als eigenständiger Forschungs- und Entwicklungsbereich ernst genommen werden. Neue Berufsfelder sind erst nach Klärung von Gegenstand, Qualifikation, Grenzen, Wirkungsanspruch und Verantwortung zu bestimmen.
Ich trete damit für eine Ordnung ein, in der Krankheit sicher behandelt, Gesundheit eigenständig gefördert und menschliches Gedeihen erforscht und unterstützt werden kann, ohne diese Bereiche begrifflich oder rechtlich zu vermischen. Osteopathie und Heilpraktikerrecht sind konkrete Reformfelder; die weitergehende Aufgabe besteht in einer nachvollziehbaren Zuordnung von Wissen, Kompetenz, Verantwortung und Befugnis.
IX Diskussionsentwurf eines Osteopathie Berufsgesetzes
Die folgenden Bestimmungen sind vorgeschlagene Normtexte. Vierjähriges Studium, ECTS-Umfang, Fristen und Übergangswege sind Gestaltungsentscheidungen dieser Fassung und keine bestehenden gesetzlichen Mindestwerte. Der Entwurf verwendet eine Berufserlaubnis statt der ärztlich konnotierten Approbation. Er regelt eine neue spezifische Zulassung; die bestehenden Erlaubnisse anderer Berufe werden dadurch nicht erweitert.
Abschnitt 1 Zweck Berufsbezeichnung und Befugnis
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt den Zugang zum Beruf der Osteopathin oder des Osteopathen und die eigenverantwortliche Ausübung osteopathischer Heilkunde. Es dient der Qualität der Versorgung, der Patientensicherheit und der transparenten Abgrenzung beruflicher Kompetenzen.
(2) Die berufliche Tätigkeit berücksichtigt sowohl die Erkennung gesundheitlicher Gefahren als auch die Erhaltung und Förderung gesundheitlicher Ressourcen. Sie richtet sich nach dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse und den individuellen Bedürfnissen der behandelten Person.
§ 2 Geschützte Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung „Osteopathin“ oder „Osteopath“ darf führen, wer die Berufserlaubnis nach diesem Gesetz besitzt oder nach § 18 vorübergehend zur Dienstleistung berechtigt ist.
(2) Bezeichnungen, die eine solche Erlaubnis vortäuschen, dürfen im beruflichen Verkehr nicht verwendet werden. Akademische Grade bleiben nach Maßgabe des Hochschulrechts zulässig; sie ersetzen keine Berufserlaubnis.
§ 3 Eigenverantwortliche osteopathische Heilkunde
(1) Inhaber der Berufserlaubnis dürfen osteopathische Heilkunde innerhalb des in § 4 bestimmten Bereichs eigenverantwortlich und ohne ärztliche Verordnung ausüben. Für diese Tätigkeit ist eine zusätzliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht erforderlich.
(2) Weitergehende Befugnisse werden nur durch eine gesonderte gesetzliche Zulassung begründet. Andere gesetzliche Tätigkeitsvorbehalte und Verbote bleiben unberührt.
§ 4 Tätigkeitsbereich und Grenzen
(1) Die Befugnis umfasst die osteopathische Funktionsbeurteilung und nichtinvasive, äußerlich manuelle Behandlung von Funktionsstörungen des Bewegungsapparates und der zugehörigen Weichteile. Funktionelle Zusammenhänge mit anderen Körpersystemen dürfen innerhalb der nachgewiesenen Kompetenz berücksichtigt werden.
(2) Die Funktionsbeurteilung umfasst Anamnese, körperliche Untersuchung und eine kompetenzbezogene Differenzialbeurteilung zur Feststellung von Behandlungsfähigkeit, Kontraindikationen und weiterem Abklärungsbedarf. Sie begründet keine allgemeine Befugnis zur Diagnose oder Behandlung von Organerkrankungen.
(3) Nicht umfasst sind operative oder invasive Verfahren, geburtshilfliche und zahnheilkundliche Tätigkeiten, Arzneimittelverordnung sowie eigenständige Behandlung akuter oder schwerwiegender Organerkrankungen.
(4) Die Rechtsverordnung nach § 21 konkretisiert die erfassten Funktionsstörungen, Untersuchungsverfahren, Behandlungstechniken und Kontraindikationen innerhalb dieses Rahmens. Techniken mit erhöhtem Risiko und Anwendungen bei besonders vulnerablen Personen setzen dort festgelegte zusätzliche Kompetenznachweise voraus. Ein Schulkonzept allein begründet keine Befugnis.
§ 5 Abklärung und Notfallversorgung
(1) Bei Anzeichen einer Erkrankung außerhalb des eigenen Kompetenzbereichs oder bei unklarer Behandlungsfähigkeit ist eine ärztliche Abklärung zu veranlassen. Osteopathische Behandlung darf eine erforderliche Diagnostik oder Therapie nicht verzögern.
(2) Bei Hinweisen auf eine akute Gefahr sind die Behandlung zu unterbrechen, erforderliche Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten und der Rettungsdienst oder ärztliche Hilfe zu verständigen.
(3) Befunde, Begründung, Dringlichkeit und veranlasste Maßnahmen sind zu dokumentieren. Eine schriftliche Information für die weiterbehandelnde Stelle ist mit Einwilligung der betroffenen Person bereitzustellen. Eine formale vertragsärztliche Überweisungsbefugnis wird hierdurch nicht begründet.
§ 6 Aufklärung und Einwilligung
(1) Vor der Behandlung sind Befund, Ziel, Vorgehen, wesentliche Risiken, Alternativen, Grenzen der Erkenntnislage und voraussichtliche Kosten verständlich zu erläutern. Eine wirksame Einwilligung ist einzuholen.
(2) Unbelegte diagnostische oder therapeutische Annahmen dürfen nicht als gesicherte Tatsachen dargestellt werden. Erfolgsgarantien sind unzulässig. Die gesetzlichen Patientenrechte, insbesondere §§ 630a bis 630h BGB, bleiben unberührt.
Abschnitt 2 Ausbildung und staatliche Prüfung
§ 7 Zugang und Studienstruktur
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem akkreditierten Hochschulstudium von mindestens vier Jahren mit 240 ECTS-Leistungspunkten und staatlicher Abschlussprüfung. Der Zugang richtet sich nach dem Hochschulrecht der Länder.
(2) Gleichwertige Kompetenzen aus Gesundheitsberufen und Hochschulstudien können angerechnet werden. Die klinischen Abschlusskompetenzen und die staatliche Prüfung bleiben verbindlich. ECTS-Arbeitsaufwand, Unterrichtseinheiten und klinische Kontaktstunden sind getrennt auszuweisen.
§ 8 Verbindliche Ausbildungsinhalte
(1) Die Ausbildung vermittelt Anatomie, Physiologie, Pathologie, kompetenzbezogene Differenzialdiagnostik, Pharmakologie im Hinblick auf Risiken und Wechselwirkungen, Hygiene, Notfallkompetenz und rechtliche Berufspflichten.
(2) Sie vermittelt osteopathische Geschichte und Philosophie, kritische Bewertung ihrer Annahmen, überprüfbare Funktionsbeurteilung und sichere manuelle Verfahren im Tätigkeitsbereich des § 4.
(3) Gesundheitsförderung, Ernährung, Bewegung, psychosoziale Bedingungen, Beratung und interprofessionelle Zusammenarbeit werden als eigene Kompetenzen gelehrt und geprüft.
(4) Wissenschaftliche Methoden, diagnostische Zuverlässigkeit, Evidenzbewertung und die Grenzen der eigenen Erkenntnis sind verpflichtende Bestandteile.
§ 9 Klinische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung umfasst beaufsichtigte Patientenkontakte, Fallbesprechungen und eine dokumentierte Kompetenzbewertung. Studierende dürfen heilkundliche Maßnahmen nur unter verantwortlicher Anleitung einer hierzu befugten Person durchführen.
(2) Kooperationen mit anderen Gesundheitsberufen und die Erkennung von Abklärungsbedarf sind Bestandteil der klinischen Ausbildung. Mindestumfang, Betreuungsschlüssel und Anforderungen an Ausbildungsstätten werden nach § 21 festgelegt.
§ 10 Staatliche Prüfung und Nachteilsausgleich
(1) Die staatliche Prüfung umfasst schriftliche, mündliche und praktische Teile. Sie prüft fachliche Kompetenz, sichere Entscheidungen im Primärkontakt, Gesundheitsförderung und die Grenzen des Tätigkeitsbereichs.
(2) Gefahrenbeurteilung, Kontraindikationen und Notfallmaßnahmen sind gesondert zu bewerten. Ein erhebliches Sicherheitsdefizit darf nicht durch Leistungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
(3) Prüfungen sind barrierefrei zu organisieren. Bei Behinderung oder chronischer Erkrankung ist ein angemessener individueller Nachteilsausgleich zu gewähren. Er kann insbesondere zugängliche Prüfungsmedien, assistive Technik, verlängerte Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige Prüfungsform umfassen. Die fachlichen Anforderungen bleiben bestehen. Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Abschnitt 3 Berufserlaubnis und Berufspflichten
§ 11 Voraussetzungen der Berufserlaubnis
(1) Die zuständige Landesbehörde erteilt auf Antrag die Berufserlaubnis, wenn die gesetzliche Qualifikation nachgewiesen, die staatliche Prüfung bestanden, die berufliche Zuverlässigkeit gegeben und die für eine sichere Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind.
(2) Gesundheitliche Einschränkungen rechtfertigen eine Versagung nur, soweit die sichere Ausübung auch mit geeigneten Vorkehrungen nicht gewährleistet ist. Behinderung allein ist kein Versagungsgrund. Die Prüfung ist individuell und tätigkeitsbezogen vorzunehmen.
§ 12 Rücknahme Widerruf und Ruhen
(1) Die Erlaubnis ist nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger wesentlicher Angaben erteilt wurde. Sie ist zu widerrufen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit dauerhaft entfällt.
(2) Bei vorübergehenden erheblichen Sicherheitsbedenken kann ihr Ruhen angeordnet werden. Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Die betroffene Person ist anzuhören; Entscheidungen sind zu begründen.
§ 13 Dokumentation Datenschutz und Zusammenarbeit
(1) Befunde, Behandlungsentscheidungen, Aufklärung, Einwilligung, Verlauf und Abklärungsmaßnahmen sind zeitnah zu dokumentieren. Gesetzliche Aufbewahrungs-, Einsichts- und Datenschutzpflichten sind einzuhalten.
(2) Informationen dürfen an andere Behandelnde nur auf rechtlicher Grundlage weitergegeben werden. Berufsangehörige fördern eine abgestimmte Versorgung und respektieren die Entscheidungen der Patienten.
§ 14 Fortbildung und Haftpflichtschutz
(1) Berufsangehörige halten ihre Kenntnisse und Fertigkeiten durch regelmäßige, nachgewiesene Fortbildung aktuell. Patientensicherheit und Evidenzbewertung sind verpflichtende Fortbildungsbereiche.
(2) Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen und während der Tätigkeit aufrechtzuerhalten. Mindestanforderungen und Nachweisfristen bestimmt die Rechtsverordnung nach § 21.
§ 15 Sicherheitsereignisse und Qualitätssicherung
(1) Schwerwiegende unerwartete Ereignisse mit möglichem Zusammenhang zur Behandlung sind der zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 21 zu melden. Meldepflicht, Datenschutz, Informationsumfang und Fristen sind dort festzulegen.
(2) Ein davon getrenntes Lernsystem ermöglicht die vertrauliche Erfassung von Beinahefehlern und Sicherheitsproblemen. Es ersetzt weder Aufsicht noch Haftung. Die Auswertung erfolgt unabhängig und veröffentlicht aggregierte Ergebnisse.
§ 16 Berufsregister und Aufsicht
(1) Die Länder führen ein interoperables Berufsregister. Öffentlich zugänglich sind Name, berufliche Anschrift, gültige Berufserlaubnis und behördlich bestätigte Zusatzkompetenzen. Weitere Daten dürfen nur bei gesetzlicher Grundlage veröffentlicht werden.
(2) Die zuständigen Landesbehörden überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes und bearbeiten Patientenbeschwerden. Rechtsbehelfe richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Eine Kammermitgliedschaft wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
Abschnitt 4 Anerkennung und Übergang
§ 17 Ausländische Berufsqualifikationen
(1) Berufsqualifikationen aus EU- und EWR-Staaten werden nach den anwendbaren unionsrechtlichen Anerkennungsvorschriften geprüft. Wesentliche Unterschiede sind konkret festzustellen; nachgewiesene Kenntnisse und Berufserfahrung sind einzubeziehen. Ausgleichsmaßnahmen sind auf verbleibende wesentliche Unterschiede zu begrenzen, soweit das Unionsrecht dies vorsieht.
(2) Drittstaatenqualifikationen werden auf Gleichwertigkeit geprüft. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch eine Kenntnisprüfung oder geeignete Anpassungsqualifikation ausgeglichen werden.
(3) Die Landesbehörde bestätigt den Eingang, benennt fehlende Unterlagen und entscheidet innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Fristen. Das Nähere regelt § 21 im Einklang mit dem Unionsrecht.
§ 18 Vorübergehende Dienstleistungen
Für vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen aus EU- und EWR-Staaten gelten die unionsrechtlichen Voraussetzungen. Anzeige und eine zulässige Vorabprüfung sind risikobezogen auszugestalten. Die Patienten sind über den beruflichen Status und den im Herkunftsstaat geltenden Tätigkeitsbereich zu informieren.
§ 19 Übergang für bestehende Qualifikationen
(1) Wer bei Inkrafttreten eine abgeschlossene osteopathische Ausbildung besitzt, kann innerhalb von fünf Jahren eine Anerkennung beantragen. Die Behörde bewertet Ausbildung, einschlägige Grundqualifikation und rechtmäßig erworbene Berufserfahrung anhand der Abschlusskompetenzen dieses Gesetzes.
(2) Fehlende wesentliche Kompetenzen sind durch begrenzte Anpassungsqualifikationen und eine darauf bezogene staatliche Prüfung nachzuweisen. Patientensicherheit und Primärkontaktkompetenz sind in jedem Fall sicherzustellen. Eine Heilpraktikererlaubnis oder eine bestimmte Zahl von Unterrichtseinheiten allein begründet keinen Anspruch auf Anerkennung.
(3) Bestehende rechtmäßige Tätigkeitsbefugnisse bleiben bestehen. Ein Antrag erweitert sie nicht. Für die bisherige Führung der neuen geschützten Berufsbezeichnung kann eine auf höchstens fünf Jahre begrenzte Übergangsberechtigung erteilt werden, wenn eine abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen und der laufende Anerkennungsstatus gegenüber Patienten offengelegt wird.
(4) Personen ohne bisherige eigenständige Heilkundeerlaubnis erhalten durch diese Übergangsberechtigung keine vorläufige Behandlungsbefugnis. Für bei Inkrafttreten begonnene Ausbildungen sind planbare Abschluss- und Anpassungswege vorzusehen.
Abschnitt 5 Umsetzung Forschung und Evaluation
§ 20 Vergütung und sozialrechtliche Abgrenzung
(1) Die Vergütung ist vor der Behandlung transparent zu vereinbaren. Eine Gebührenordnung kann nur aufgrund einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung mit bestimmten Regelungsgrenzen eingeführt werden.
(2) Die Berufserlaubnis begründet keinen automatischen Anspruch auf GKV-Erstattung. Über Leistungsansprüche, Leistungserbringerstatus und wissenschaftlich begleitete Erprobung ist in ergänzenden sozialrechtlichen Vorschriften zu entscheiden.
§ 21 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu konkretisieren. Zweck ist die Sicherung nachgewiesener Kompetenz und sicherer Berufsausübung im Tätigkeitsbereich des § 4.
(2) Die Ermächtigung umfasst Ausbildungsinhalte und klinische Mindestumfänge, Prüfungsverfahren und Nachteilsausgleich, kompetenzbezogene Anerkennung und Übergangsprüfung, Zusatznachweise für erhöhte Risiken, Fortbildung, Haftpflichtschutz sowie das Verfahren der Ereignismeldung. Der Tätigkeitsbereich darf durch die Verordnung nicht erweitert werden.
(3) Patientenvertretungen, Länder, Hochschulen, betroffene Gesundheitsberufe und unabhängige Wissenschaft sind anzuhören. Entscheidungsgründe und Interessenkonflikte sind offenzulegen.
§ 22 Wissenschaftliche Begleitung
Die Bundesregierung berichtet fünf Jahre nach Inkrafttreten über Patientensicherheit, Qualifikationsqualität, Berufszugang und Versorgungseffekte. Die Evaluation ist unabhängig durchzuführen. Sie berücksichtigt indikationsbezogene Forschung, Patientenberichte und Erkenntnisse zur diagnostischen Zuverlässigkeit. Negative Ergebnisse sind zu veröffentlichen.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Berechtigung eine geschützte Berufsbezeichnung nach § 2 verwendet, trotz vollziehbaren Ruhens oder Widerrufs die Befugnis nach § 3 ausübt oder ohne erforderlichen Haftpflichtschutz tätig ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde. Strafrechtliche und zivilrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die übrigen Vorschriften treten 24 Monate nach Verkündung in Kraft. Die erforderlichen Ausbildungs-, Prüfungs- und Anerkennungsregeln sind vor diesem Zeitpunkt zu erlassen. Die Länder richten bis dahin zuständige Stellen und Register ein.
X Begründung und erforderliche Folgegesetzgebung
Der Entwurf setzt den Schwerpunkt auf eine positive Qualifikation. § 4 begrenzt den Tätigkeitsbereich ausdrücklich. Der philosophische Blick auf den ganzen Menschen ist von einer rechtlichen Befugnis zur Diagnose oder Behandlung jeder Erkrankung zu unterscheiden. Jede Erweiterung des Tätigkeitsbereichs müsste parlamentarisch, fachlich und anhand der erforderlichen Patientensicherheit begründet werden.
Das vierjährige Studium mit 240 ECTS ist ein politischer Vorschlag für ein grundständiges Modell. Es wird nicht mit 4.800 Unterrichtsstunden gleichgesetzt. Eine verpflichtende Kompetenzmatrix muss den notwendigen klinischen Umfang festlegen und Anschlusswege für einschlägige Vorberufe definieren. Der Regelungskern enthält hierfür noch keine abschließende Stundenverteilung. Diese benötigt eine fachliche Bedarfs- und Risikoanalyse.
Der Bund kann die Zulassung zu Heilberufen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG regeln. Hochschulorganisation, Berufsausübungsaufsicht und mögliche Kammerstrukturen berühren zugleich Landeszuständigkeiten. Die endgültige Ausformulierung muss diese Grenzen berücksichtigen und die Verordnungsermächtigung an Art. 80 Abs. 1 GG messen. Ein bundesweites Register wird deshalb zunächst als interoperables System der Länder vorgesehen. [9]
Für das Osteopathie-Berufsgesetz ist zunächst eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vom Heilpraktikergesetz für die nach OsteoG erlaubte Tätigkeit erforderlich. Diese technische Folgeänderung ist von der weitergehenden Reformforderung dieses Manifests zu unterscheiden: Perspektivisch soll das allgemeine Heilpraktiker-Erlaubnissystem durch positiv definierte Berufsordnungen ersetzt und der Heilpraktiker selbst zu einem staatlich geregelten Beruf weiterentwickelt werden. Umfang, Übergang, Bestandsschutz und verfassungsrechtliche Voraussetzungen dieser Systemreform sind in einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren zu prüfen. Für Verschwiegenheit, Datenschutz und Registerverarbeitung sind insbesondere die Einbeziehung in § 203 StGB sowie bereichsspezifische Rechtsgrundlagen zu prüfen. Landesrechtliche Zuständigkeiten und Berufsordnungen sind auf das Bundesgesetz abzustimmen. [7, 9, 31, 34]
Für eine GKV-Beteiligung genügt § 20 des Vorschlags bewusst nicht. Ein eigenes sozialrechtliches Regelungspaket müsste Leistungserbringerstatus, Bewertungsverfahren, Erprobung, Qualitätssicherung und Abrechnung festlegen. Eine spätere Gebührenordnung benötigt eine konkrete Ermächtigung mit Inhalt, Zweck und Ausmaß. Finanzielle Auswirkungen sind vor der parlamentarischen Einbringung zu ermitteln. Diese Aufgaben dürfen nicht durch eine bloße Berufsbezeichnung als erledigt gelten. [9, 27]
Übergangsregelungen schützen Vertrauen in bisher erworbene Qualifikationen, ohne einen automatischen Bestandsschutz für beliebige private Ausbildungen zu schaffen. Die zusätzliche staatliche Prüfung wird auf tatsächliche Lücken bezogen. Bereits bestehende Tätigkeitsbefugnisse bleiben getrennt vom neuen Titelrecht. Barrierefreiheit und individueller Nachteilsausgleich sichern einen fairen Zugang bei gleichen fachlichen Anforderungen.
XI Quellen und Nachweisgrenzen
Recherche und Rechtsstand dieser Fassung: 2. Oktober 2026. Die Nachweise enthalten Primärrecht, Gerichtsentscheidungen, Originaltexte, Behördeninformationen, wissenschaftliche Arbeiten und ausdrücklich gekennzeichnete Verbandsangaben. Deutsche Normen sind über Gesetze im Internet verlinkt. Ausländische Originaltexte werden sinngemäß zusammengefasst. Die Auswahl ist kein vollständiges Rechtsgutachten für jedes Land.
[1] Still, A. T. (1899): Philosophy of Osteopathy. Kapitel I, insbesondere The Osteopath Should Find Health, S. 28. Historische Primärquelle; heutige salutogenetische Einordnung ist Interpretation.
[2] Antonovsky, A. (1996): The salutogenic model as a theory to guide health promotion. Health Promotion International 11(1), 11–18. DOI 10.1093/heapro/11.1.11.
[3] Approbationsordnung für Ärzte, § 1. Ausbildungsziele einschließlich Prävention, Gesundheitsförderung und Rehabilitation sowie Studienumfang.
[4] Öffentlich zugänglicher NKLM-Katalog: Kapitel 19 Gesundheitsförderung und Prävention. Lernzielkatalog; keine Messung tatsächlicher Lehrzeit und keine vollständige Auswertung von NKLM 2.0.
[5] An interactive course program on nutrition for medical students: interdisciplinary development and mixed-methods evaluation. BMC Medical Education 25, 115 (2025). DOI 10.1186/s12909-024-06596-4. Lokale Kursentwicklung und Evaluation, keine bundesweite Vollerhebung.
[6] Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2020): Heilpraktiker in Deutschland. Rechtsgrundlagen und aktuelle Diskussion. WD 9–3000–043/20, besonders S. 4–6. Fachliche Ausarbeitung; keine Stellungnahme des Bundestages als Organ.
[7] Heilpraktikergesetz, § 1. Erlaubnispflicht und Definition heilkundlicher Tätigkeit.
[8] BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, 3 C 17.17, insbesondere Rn. 15–23; paralleles Verfahren 3 C 16.17. Fehlende hinreichende Abgrenzbarkeit des osteopathischen Tätigkeitsbereichs.
[9] Grundgesetz, insbesondere Art. 3, 12, 74 Abs. 1 Nr. 19 und 80 Abs. 1. Rechtsgrundlagen für Gleichheit, Berufsfreiheit, Gesetzgebungskompetenz und Verordnungsermächtigung.
[10] BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004, 1 BvR 784/03. Geistheilerentscheidung; nicht unmittelbar eine Entscheidung über osteopathische Berufszulassung.
[11] Italien: DPR 7. Juli 2021 Nr. 131, veröffentlicht am 29. September 2021. Einführung des spezifischen Gesundheitsberufs.
[12] Italien: Conferenza Stato Regioni, Vereinbarung Nr. 185/CSR vom 5. November 2020, Art. 1–2. Konkretes Berufsprofil und begrenzte Tätigkeitsbeschreibung.
[13] Italien: Ministero dell Università e della Ricerca, Decreto Interministeriale Nr. 1563 vom 1. Dezember 2023. Studienordnung Osteopathie.
[14] Italien: DPCM vom 25. März 2026, veröffentlicht GU Nr. 117 vom 22. Mai 2026, Kennung 26A02545. Kriterien zur Bewertung beruflicher Erfahrung und Gleichwertigkeit früherer Abschlüsse. Keine pauschale automatische Anerkennung.
[15] Vereinigtes Königreich: Osteopaths Act 1993. Gesetzlicher Registrierungs- und Berufsrahmen.
[16] Frankreich: Décret Nr. 2007-435 vom 25. März 2007, konsolidierte Fassung. Art. 1–3 und Regelungen zur Titelberechtigung.
[17] Portugal: Lei Nr. 71/2013 vom 2. September 2013, insbesondere Art. 2–5. Rahmen für nichtkonventionelle Therapien einschließlich Osteopathie.
[18] Schweiz: Bundesamt für Gesundheit, Gesetzgebung Gesundheitsberufe. Überblick zu GesBG, Ausbildung und eigenverantwortlicher Berufsausübung.
[19] Norwegen: Helsedirektoratet, Jahresbericht 2022, Ziel 10. Aufnahme der Osteopathen in die Autorisierungsordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
[20] USA: AACOM, Medical Board Examinations and Licensure. Berufsausbildung und ärztliche Zulassung amerikanischer DOs.
[21] Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Allgemeiner Rechtsrahmen; keine pauschale Anerkennungszusage für jeden osteopathischen Abschluss.
[22] Richtlinie (EU) 2018/958 vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen.
[23] VOD, Veröffentlichung zur forsa-Umfrage 2024. Verbandsbeauftragte Befragung; Aussagen zu Nachfrage und Akzeptanz.
[24] VOD und Osteopathie-Allianz, Pressemitteilung vom 17. August 2026 zur forsa-Befragung Februar/März 2026. Auftraggeber VOD und BVO; nicht randomisierter Gruppenvergleich.
[25] IGeL-Monitor, Pressemitteilung und Bewertung vom 18. Juni 2026: Osteopathie bei unspezifischen Kreuzschmerzen. Aktuelle Bewertung unklar; unzureichende Erfassung unerwünschter Wirkungen.
[26] Nguyen, C. et al. (2021): Effect of Osteopathic Manipulative Treatment vs Sham Treatment on Activity Limitations in Patients With Nonspecific Subacute and Chronic Low Back Pain. JAMA Internal Medicine 181(5), 620–630. DOI 10.1001/jamainternmed.2021.0005.
[27] SGB V, § 135. Methodenbewertung in der vertragsärztlichen Versorgung. Kein unmittelbar fertiger Erstattungsweg für einen neu geschaffenen nichtärztlichen Beruf.
[28] WHO (2010): Benchmarks for training in osteopathy. ISBN 9789241599665. Orientierung für Ausbildungsstandards; keine deutsche Rechtsnorm.
[29] DIN Media: DIN EN 16686:2015-09 Osteopathische Gesundheitsversorgung. Normmetadaten und Gegenstand; der vollständige Normtext wurde nicht ausgewertet.
[30] BGB, §§ 630a–630h. Gesetzliche Patientenrechte bei Behandlungsverträgen.
[31] StGB, § 203. Berufliche Verschwiegenheit und Offenbarungsbefugnisse; bei einem neuen Berufsrecht ist die Einordnung ausdrücklich zu prüfen.
[32] BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, 3 C 16.17. Paralleles Osteopathieverfahren; heilkundliche Tätigkeit und Tätigkeitsabgrenzung.
[33] Still, A. T. (1908): Autobiography of Andrew T. Still. Historische Primärquelle; Passage zur „irrigation“: zu viel sei ebenso nachteilig wie zu wenig, verbunden mit der Frage nach angemessener Menge, Zeitpunkt und Ort. Die Übertragung auf heutige Gedeihensmodelle ist Interpretation.
[34] Bundesministerium für Gesundheit: Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht. Das BMG hebt hervor, dass das Heilpraktikergesetz keine klassische staatliche Berufsausbildung oder Fachprüfung vorsieht und die Überprüfung auf die Abwehr gesundheitlicher Gefahren ausgerichtet ist.
[35] BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2026, 3 C 9.24; parallel 3 C 10.24. Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik grundsätzlich möglich; im entschiedenen Fall kein Anspruch auf Erteilung ohne Kenntnisüberprüfung.
Veröffentlichungshinweis
Dieses Manifest ist eine namentlich verantwortete Positions- und Entwicklungsschrift von Karsten Neumann, herausgegeben von der Akademie Neumann GmbH. Es verbindet die Erkenntnisarbeit der Akademie zur Frage „Wie kann Leben gedeihen?“ mit einer rechtspolitischen Diskussion über Gesundheit, Heilkunde und Berufsqualifikation. Die Akademie ist weder Berufsverband der Osteopathie noch Interessenvertretung der Heilpraktikerschaft. Die vorgeschlagenen Berufs- und Gesetzesmodelle sind Diskussionsentwürfe und keine Darstellung geltenden Rechts oder eines wissenschaftlichen Konsenses.



Symbolischer Namenszug